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Prof. Dr. Mathias Preussner

„Die Leistungspflichten des Architekten, wenn eine konkrete Leistungsbeschreibung fehlt”

Der Beitrag behandelt die Frage, welche Leistungen ein Architekt schuldet, wenn die Leistungen im Vertrag nicht, auch nicht durch Bezugnahme auf Paragraph 15 Absatz 2 HOAI, beschrieben sind. Ausgehend von Paragraph 633 Absatz 2 Satz 2 Nr.2 BGB wird anhand der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgezeigt, das die dann geschuldete übliche Beschaffenheit des Architektenwerks diejenigen Leistungen beinhaltet, die als Grundleistungen in Paragraph 15 Absatz 2 HOAI enthalten sind.

In: Baurecht 2006, Heft 6, S. 898 ff.